Rechtliche Hinweise und Datenschutz

Herzlich willkommen

Entgegen der Auffassung, der Datenschutz schütze Daten, engagiert sich der Datenschutz für die Personen, deren Daten bearbeitet werden. Der Schutz von persönlichen Daten ist als Teil des Schutzes der Privatsphäre in der Bundesverfassung als Grundrecht festgehalten und dementsprechend zu sichern. In der heutigen Zeit nimmt der Datenschutz durch die immer besseren technischen Mittel und Möglichkeiten, elektronische Daten zu sammeln und zu bearbeiten eine immer wichtigere Stellung ein. Der Datenschutz spielt speziell in der Informatiksicherheit eine grosse Rolle.

Auf dieser Website finden Sie die für den Datenschutz geltenden Rechtsgrundlagen und Publikationen im Datenschutzbereich. Dazu gehört auch das Register der personenbezogenen Datensammlungen des Kantons Uri vom 9. Februar 2015.

Ich lade Sie ein von der Möglichkeit Gebrauch zu machen, datenschutzrechtliche Anfragen direkt an mich online abzuschicken.

Karl Stadler
Datenschutzbeauftragter des Kantons Uri

Kontakt

Datenschutzbeauftragter des Kantons Uri
Postfach 930
6460 Altdorf

Tel. +41 41 872 1884
datenschutz@ur.ch

Hintergrund

In unserer wissenschaftlich-technischen Zivilisation gewinnt der Datenschutz angesichts der rasant fortschreitenden Digitalisierung sämtlicher Lebensbereiche sowohl im privaten wie im öffentlichen Sektor immer mehr an Bedeutung. Die gesetzliche Regelung des Umgangs mit personenbezogenen Daten durch Behörden ist in ihrer Natur nichts weniger als ein Schutz der persönlichen Integrität gegen gefährdende Angriffe. Dieser Schutz muss für alle Personen die Möglichkeit offenhalten, über Informationen, soweit sie sich auf die je eigene Persönlichkeit beziehen, frei und selbstbestimmt verfügen zu können. Dieses Recht ist ein Ausfluss des Grundrechts der persönlichen Freiheit. Als solches darf dieses Grundrecht durch die öffentliche Hand nur soweit eingeschränkt werden, als ein legitimer Grund, und letztlich eine gesetzliche Grundlage dafür gegeben ist.

Begriffe

Personendaten: Informationen, die sich auf eine bestimmte oder ohne grossen Aufwand bestimmbare Person beziehen.

Bearbeiten: Jeglicher Umgang mit Personendaten, insbesondere das Beschaffen, Aufbewahren, Verwenden, Umarbeiten, Bekanntgeben, Archivieren oder Vernichten von Daten.

Besonders schützenswerte Personendaten: Personenbezogene Informationen über

  • religiöse, weltanschauliche, politische Haltungen oder Aktivitäten
  • die Gesundheit, die Intimsphäre, ethnische Zugehörigkeit
  • Massnahmen der sozialen Hilfe
  • administrative oder strafrechtliche Verfolgung oder Sanktionen

Grundsätze

Personendaten dürfen nur bearbeitet werden, wenn:

  • dafür eine gesetzliche Grundlage besteht, oder
  • es zur Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe erforderlich ist
  • Personendaten müssen richtig, und, gemessen an den jeweiligen gesetzlichen Aufgaben, vollständig sein.
  • Eine Bearbeitung darf nur rechtmässig, unter Wahrung der Verhältnismässigkeit und nach dem Grundsatz von Treu und Glauben erfolgen.
  • Das Prinzip der Zweckgebundenheit muss gewahrt bleiben, d.h., Personendaten dürfen nicht für einen Zweck bearbeitet werden, der mit dem Zweck der ursprünglichen Beschaffung nicht unvereinbar ist.

Recht auf Einsichtnahme

  • Jede Person kann in die Register der Datensammlungen Einsicht nehmen.
  • Jede Person kann Einsicht in die je eigenen Personendaten verlangen, sofern die Einsichtnahme nicht gesetzlichen Einschränkungen unterliegt.

Anspruch auf Berichtigung

  • Jede Person kann bezüglich ihrer eigenen Daten von der zuständigen Behörde verlangen, dass unrichtige Daten berichtigt oder ergänzt werden.
  • Unterlassungs-, Beseitigungs- und Feststellungsanspruch
  • Jede betroffene Person kann verlangen, dass eine allfällige widerrechtliche Bearbeitung ihrer Daten unterlassen, die Folgen widerrechtlicher Bearbeitung beseitigt und die Widerrechtlichkeit einer Bearbeitung schriftlich festgestellt wird.

Rechtsschutz

  • Eine Einschränkung oder Verweigerung des Rechts auf Einsicht, Berichtigung oder Unterlassung ist mittels beschwerdefähiger Verfügung zu eröffnen.
  • Einsichtnahme und Auskunft sind in der Regel gebührenfrei.

Aufsichtsstelle

Die beauftragte Person für Datenschutz ist kantonales Kontrollorgan im Sinne des BG über den Datenschutz. Neben weiteren Aufgaben überwacht sie die Anwendung der Vorschriften über den Datenschutz, berät die Behörden bei der Anwendung der Vorschriften über den Datenschutz und vermittelt zwischen Behörden und Privaten.

Schengen Information System / Visa Information System

Das Schengener Informationssystem (SIS) wird von den Schengenstaaten, zu denen auch die Schweiz zählt, gemeinsam betrieben. Das SIS enthält 26 Millionen gespeicherte Daten über gestohlene oder gesuchte Gegenstände. Zudem sind 1 Million Einträge zu Personen erfasst, die polizeilich und gerichtlich gesucht sind, ein Einreiseverbot haben oder vermisst werden.

Auskunft, Berichtigung, Löschung SIS / VIS

Jede Person hat das Recht, Auskunft über ihre im Schengener- und Visa-Informationssystem bearbeiteten Daten zu erhalten sowie diese berichtigen oder löschen zu lassen.

Weitere Informationen zum Schengener Informationssystem (EDÖB)

Access, Correction, Deletion SIS / VIS

Every person has the right to request access to their data in the Schengen Information System and Visa Information System. If they are not accurate and lawfully entered, they have the right to request correction or deletion.

Rechtsgrundlagen Kantonale Ebene

  • Datenschutzgesetz (DSG; RB 2.2511)
  • Gesetz über das Öffentlichkeitsprinzip der kantonalen Verwaltung (OeG; RB 2.2711)
  • Videoverordnung (RB 3.8115)
  • Archivreglement (RB 10.6212)
  • Gesetz über das Kantons- und Gemeindebürgerrecht (KBüG, RB 1.4121)
  • Gesetz über die Harmonisierung amtlicher Register (KRG; RB 1.4201)
  • Reglement zum kantonalen Registerharmonisierungsgesetz (KRGR; RB 1.4205)

Rechtsgrundlagen Bundesebene

  • Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (Art. 13 Abs. 2, BV; 101)
  • Bundesgesetz über den Datenschutz (DSG; SR 235.1)
  • Verordnung zum Bundesgesetz über den Datenschutz (VDSG; SR 235.11)
  • Verordnung über die Datenschutzzertifizierungen (VDSZ; SR 235.13)
  • Bundesgesetz über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes (BPI; SR 361)
  • Verordnung über den nationalen Teil des Schengener Informationssystems und das SIRENE-Büro (N-SIS-Verordnung; SR 362.0)

Europäische Rechtsgrundlagen

  • Europarat: Übereinkommen zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten (E-Konv. 108)
  • Zusatzprotokoll zum Übereinkommen zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten bezüglich Kontrollstellen und grenzüberschreitendem Datenverkehr
  • Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates

Videoüberwachungsanlagen, eingerichtet durch die öffentliche Hand auf öffentlichem Grund (Videoverordnung; RB 3.8115)

  • Schulhausanlage Jagdmatt Erstfeld
  • WC-Anlage am Weg der Schweiz (Seedorf)
  • Eingang zur Entsorungssammelstelle beim Werkhof, Gemsstockstrasse 7, 6490 Andermatt